Die Filesharing Abmahnung
Die so genannten Tauschbörsen (P2P, Filesharing) erfreuen sich enormer Beliebtheit – verständlich, denn: In kürzester Zeit erhält man scheinbar alles was man sich wünscht und das sogar, jedenfalls vermeintlich, kostenlos. Doch die Rechteinhaber sind hinterher und forschen heute akribisch und mit unvorstellbarem Aufwand nach, wer urheberrechtlich geschütztes Material anbietet und kopiert. Und wer gefunden wird, der bekommt dann „sie“, die Abmahnung. Zuerst wird gefordert, dass man den Tausch des Werkes unterlässt, mit dem man erwischt wurde – garniert mit einer teuren Rechnung des Rechtsanwalts, der die Aufforderung zugestellt hat. Danach fordert man Lizenzkosten ein, was wieder eine empfindliche Summe ist. Es gilt dabei das Prinzip, dass sich ein pauschaler Rat verbietet: Der Einzelfall muss gesichtet und analysiert werden. Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt und seien Sie so klug, sich im Vorhinein beraten zu lassen: Wer "getauscht" hat, sollte nicht warten und täglich mit Angst nach seiner Post sehen. Seien Sie offensiv, suchen Sie die Beratung und versuchen Sie mögliche Folgen abzuschätzen. Viele Rechtsanwälte, auch wir, pflegen Hausintern eine möglichst aktuelle Liste mit Anwälten, die Abmahnen, was diese Abmahnen und für wen. Der Blick in diese Liste kann schnell viele Hoffnungen zerstören.
Links dazu bei uns:
Übersicht: Der Streitwert bei Filesharing-Abmahnungen
Artikel zum Filesharing bei uns
Link zu dieser Seite
Um die Filesharing-Abmahnung ranken sich viele Mythen. Auf dieser Seite werden die nach unserer Erfahrung wichtigsten und aktuellsten Aspekte in aller Kürze angesprochen.
1. Ich werde nicht erwischt
Das ist definitiv falsch: Ihre IP-Adresse, das ist eine Art Netzwerk-interne Kennung, kann bei Tauschbörsen ausgelesen werden. Es gibt inzwischen Unternehmen, die durchforsten Tauschbörsen systematisch und lesen IP-Adressen samt angebotenen Dateien aus. Laut einer aktuellen Statistik soll es, nicht zuletzt durch dieses professionelle Vorgehen, im Jahr 2009 zu weit über 450.000 Abmahnungen bundesweit gekommen sein. Dabei müssen Sie wissen, dass das Urheberrechtsgesetz inzwischen einen Auskunftsanspruch vorsieht: Bei einer Urheberrechtsverletzung kann der Rechtsinhaber die Auskunft vom Provider verlangen, wer hinter einer IP-Adresse steht – dadurch wird die Rechtsverfolgung stark vereinfacht. Zwar ist der Auskunft begrenzt auf Vorfälle mit „gewerblichem Ausmaß“. Doch hierbei ist zu bedenken, dass die Rechtsprechung den Begriff „gewerbliches Ausmaß“ sehr großzügig auslegt – und schon bei einzelnen Dateien diesen bejaht. Eine Übersicht finden Sie unter
http://auskunftsanspruch.ferner-alsdorf.de
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2. Die können gar nicht jede Datei prüfen
Geprüft werden bei Tauschbörsen so genannte Hash-Werte, das sind eine Art Prüfziffern. Zu bestimmten Dateien sind solche Prüfziffern erzeugt worden und es wird geprüft, wer Dateien mit solchen Prüfziffern zur Verfügung stellt. Gerne wird von Betroffenen erklärt, dass die Prüfziffer falsch ist bzw. kein geeigneter Beweis ist. Dieses Argument wird von der Rechtsprechung abgelehnt (exemplarisch nur AG Frankfurt, 32 C 1539/08).
3. Da hat jemand meinen Anschluss ohne mein Wissen genutzt
Besonders beliebt ist die Verteidigung mit dem Argument, jemand hat sich via WLAN über den eigenen Anschluss ins Internet gewählt. Oder Dritte, etwa die eigenen Kinder, haben den Anschluss genutzt und die Rechtsverletzung begangen. Hier greift die so genannte Störerhaftung: Der Anschlussinhaber des Anschlusses, über den die Rechtsverletzung begangen wurde, muss sich so behandeln lassen, als hätte er selbst die Rechtsverletzung begangen – solange er seinen Pflichten als Anschlussinhaber nicht zur Genüge nachkommt. Bei einem WLAN etwa verlangt die Rechtsprechung dass man gewisse Schutzpflichten, etwa die Verschlüsselung des Netzwerkes, erfüllt. Umstritten ist die Frage, wie man mit eigenen Kindern umzugehen hat. Hier ist die Rechtsprechung noch uneinheitlich, zumindest wird man seine Kinder wohl eingehend belehren müssen. Eine Übersicht zum Thema finden Sie unter
http://stoererhaftung.ferner-alsdorf.de
– wir helfen Ihnen gerne, wenn Sie das Thema vorsorglich aufgreifen möchten.
4. Da wurde eine IP fälschlicherweise mir zugeordnet
Auch dieser Gedanke ist beliebt: Eine IP ist eine recht komplex wirkende Konstruktion, z.B. 238.123.245.286. Es liegt nahe, zu vermuten, dass bei der Zuordnung einer IP zu einem Anschluss irgendwo ein Zahlendreher auftritt und deswegen der falsche Anschluss ermittelt wird – in der Praxis kommt so etwas in der Tat auch sehr selten vor. Die Gerichte vermuten bei einer solchen Behauptung aber eine so genannte „Schutzbehauptung“ und legen dem Betroffenen dann auf, nachzuweisen, dass die IP wirklich fehlerhaft zugeordnet wurde.
5. Die Abmahnung war missbräuchlich
Gerne und schnell wird davon gesprochen, dass eine Abmahnung „ganz klar“ rechtsmissbräuchlich sei und man deswegen nicht zahlen müsse. Besonders weil massenhaft entsprechende Abmahnungen erfolgen, sind Laien mit diesem Urteil schnell. Das ist aber pauschal so gar nicht zu sagen – im Regelfall wird man auch bei massenhaften Abmahnungen immer den Einzelfall betrachten und entscheiden müssen. Diese Entscheidung benötigt eine juristische Fachkenntnis, die Laien nicht haben können. Gerade wenn Sie davon überzeugt sind, dass eine Rechtsmissbräuchlichkeit vorliegt, sollten Sie mit einem Anwalt sprechen.
6. Ich mache, was in der TV-Sendung … geraten wurde
Das Thema ist hin und wieder auch im Fernsehen, begleitet von diversen Ratschlägen. Gehen Sie mit solchen Ratschlägen, die auch auf Internetseiten präsentiert werden, grundsätzlich sehr vorsichtig um und suchen Sie immer professionelle Beratung. Es muss immer der konkrete Einzelfall betrachtet werden, pauschale Ratschläge verbieten sich.
7. Die Anwaltskosten muss ich nicht bezahlen
Es gibt unter Umständen im Urheberrechtsgesetz eine so genannte „Kostendeckelung“ für Abmahnungen. Diese Deckelung ist aber an sehr schwammige Voraussetzungen gebunden und keinesfalls generell für jede Abmahnung anzuwenden. Auch gab es ein Urteil des AG Frankfurt a.M., welches die Anwaltsgebühren zurückgewiesen hat und über das in der Presse berichtet wurde. Doch ist dieses – noch sehr junge - Urteil mit Vorsicht zu genießen und kann bestenfalls Teil der Maßnahmen sein, wie man auf eine Abmahnung reagiert. Das Amtsgericht Frankfurt a.M. hatte in diesem Fall entschieden, dass grundsätzlich ein Anspruch des Abmahners auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten besteht, aber nur in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten. So sind bei Pauschalgebühren die entstandenen Kosten umzurechnen auf jeden einzelnen Fall, der für den Mandanten im Rahmen dieser Pauschalvereinbarung getroffen wurde. Da sich aber die Anwaltskanzlei K. geweigert hat, die Pauschalvereinbarung sowie die Anzahl der Fälle, in denen sie für die genannte Firma abgemahnt hat, offenzulegen, war der Anspruch – aber nur deshalb! – nicht gegeben.
8. Die Abmahnung habe ich nie erhalten
Gerne versuchen Betroffene zu erklären, Sie hätten die Abmahnung nier erhalten. Bei einem Einschreiben wird sogar von einigen zwar der Zugang nicht bestritten, aber behauptet, es wäre nur ein leeres Blatt Papier im Umschlag gewesen. So etwas spricht bestenfalls für mangelnde Lebenserfahrung beim Betroffenen, wird aber vom Gericht nicht gehört. In der Tat können Einschreiben nicht zugehen, das steht ausser Frage. Doch liegt es, beim durch den Zusteller erbrachten Nachweis der Zustellung, bei Ihnen nachzuweisen, dass dennoch der Brief nicht zugestellt wurde.
9. Formmängel
Auch ansonsten ist es immer wieder überraschend, welch tiefgehende juristische Kenntnisse Laien zu haben glauben: Da wird beispielsweise oft im Internet fabuliert, eine fehlende Originalvollmacht würde die Zahlungspflicht aushebeln. Oder Betroffene werden mit Hinweisen auf die vermeintlich zwingende Kostendeckelung auf 100 Euro in die Irre geführt. Beliebt ist aber auch eine Diskussion, dass der "Streitwert ja viel zu hoch angesetzt ist". Auf solche und ähnliche "Argumente" wird hier gar nicht eingegangen: Fragen Sie einen Profi und überlassen Sie diesem die rechtliche Bewertung.
10. Ich schicke als erstes schnell eine modifizierte Unterlassungserklärung
Wenn Sie bis hierhin gelesen haben, wissen Sie hoffentlich, dass das falsch ist: Wenn Sie es richtig machen wollen, suchen Sie als erstes anwaltlichen Rat. Auf Grund diffuser rechtlicher Hinweise in Internet-Foren übereilt eine modifizierte Unterlassungserklärung abzuschicken, macht es häufig nur noch schlimmer. Und wenn Sie danach einen Rechtsanwalt aufsuchen, wird der sich an der Sache nicht mehr die Finger verbrennen. Wenn Sie etwas tun möchten: Durchatmen und wieder ruhig werden. Notieren Sie sich als erstes die Frist, die Ihnen gesetzt wurde. Suchen Sie einen Rechtsanwalt, der in diesem bereich Hilfe bieten möchte. Bei der Terminvereinbarung weisen Sie auf die gesetzte Frist hin und versuchen einen Termin spätestens 1-2 Tage vor der Frist zu erhalten. Zögern Sie mit dem Termin nicht. Vor allem: Lassen Sie die Abmahnung nicht einfach "liegen". Gerade wenn pikante Inhalte, speziell besondere Filme, getauscht wurden ist die Scham und Scheu der Betroffenen, nun noch zu einem Dritten damit zu gehen, besonders hoch. Das ist verständlich, aber lassen Sie sich versichern: Sie sind nicht der einzige Betroffene. Und Ihr Anwalt wird sie deswegen weder verurteilen noch "schief ansehen".